Die Direktive 23 hat - in deutscher Übersetzung - folgenden Wortlaut:

17. Dezember 1945

ALLIED CONTROL AUTHORITY
Alliierte Kontrollbehörde
CONTROL COUNCIL
Kontrollrat
Nr. 23

Einschränkung und Entmilitarisierung des deutschen Sports

Der Kontrollrat ordnet an:

1. Jegliche Aktivität von Sportorganisationen und solchen Organisationen, die der militärischen bzw. vor-militärischen Körperertüchtigung dienen (Klubs, Vereine, Anstalten und andere Organisationen) und die in Deutschland vor der Kapitulation bestanden, ist zu verbieten und sind diese Organisationen ab 1. Januar 1946 aufzulösen.

2. Das Betreiben und die Entfaltung innerhalb der deutschen Bevölkerung von Organisationen, die der militärischen Körperertüchtigung dienen, ist verboten. Dieses Verbot soll besondere auf Organisationen Anwendung finden, die sich mit Luftfahrt, Fallschirmspringen, Segelflug, Fechten, militärischer oder vor-militärischer Ertüchtigung bzw. Ausrichtung, Schießen mit Schußwaffen und dergleichen befassen.

3. Die Unterrichtung in sportlicher Betätigung militärischer oder militärähnlicher Natur bzw. das Betreiben eines solchen Unterrichts in deutschen Lehranstalten, öffentlichen und politischen Organisationen, Firmen und Fabriken und in allen sonstigen Organisationen ist verboten.

4. a) Die Errichtung nicht-militärischer Sportorganisationen lokalen Charakters ist auf deutschem Gebiet zu gestatten.

b) Diese Organisationen sollen nicht über den Bereich eines Kreises hinausgehen und sollen seitens öffentlicher oder privater Körperschaften mit einer über Kreisebene hinausragenden Organisation keinerlei Beaufsichtigung oder Unterweisung erfahren noch Gelder erhalten, ausgenommen mit Genehmigung durch den Zonenkommandeur, die sich ausschließlich auf solche Sportarten begrenzen soll, denen unter keinen Umständen irgendwelche militärische Bedeutung beigemessen werden kann.

c) Jede neu gegründete Sportorganisation lokalen Charakters bedarf der Genehmigung durch die örtliche Alliierte Besatzungsbehörde, und die Tätigkeit einer solchen Organisation unterliegt der Beaufsichtigung durch diese Behörde. Die körperliche Ertüchtigung wird auf Grundlagen der Heilhygiene und des Ausgleichssports erfolgen, unter Ausschluß solcher Übungen, die militärähnlichen Charakter besitzen.

5. Die Durchführung der Bestimmungen dieser Anordnung wird durch die Zonenkommandeure in Deutschland sichergestellt.

Ausgefertigt in Berlin, 17. Dezember 1945
gez. Lucius D. Clay, gez. Brian L. Robertson, gez. Louis Koeltz, gez. Sokolovsky.


Die Umsetzung der Direktive 23 erfolgte in den folgenden Monaten in allen vier Besatzungszonen. Dabei erließen die Militärregierungen in ihren Zonen ergänzende Verordnungen, die auf den Grundsätzen der Direktive beruhten, wie - als ein Beispiel - in der französischen Zone die Verordnung 35 über die "Genehmigung der Gründung von Sportvereinen". Dabei wurde der Interpretationsspielraum der Direktive allerdings auch regional unterschiedlich genutzt. Eine Besonderheit ergab sich vor allem in der Viersektorenstadt Berlin, wo zwar einerseits Berlin als Einheit verwaltet werden sollte, andererseits aber jede Besatzungsmacht in ihrem Sektor eigene Interpretationen verwirklichte, die sich teilweise auch aneinander rieben.